Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines:
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, wenn diese Unternehmer,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB sind.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die
Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere AGB in der zum
Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen oder jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle
Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) („schriftlich“), ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem
Fall Vorrang vor diesen AGB. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsabschluss:
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Eine Bestellung durch den Kunden stellt ein Angebot gemäß § 145 BGB dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, können wir das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung schriftlich annehmen.
(4) Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist nur die Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Preise:
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einem Versendungskauf (Ziffer 4 Abs. 4) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager. Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstige öffentliche Abgaben sowie Reisekosten, die nach Beginn der Lieferung anfallen, trägt der Kunde.
4. Lieferung, Erfüllungsort; Lieferverzug:
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung „ab Werk“, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der konkret verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(6) Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und in Rechnung zu stellen, sofern der jeweilige Lieferteil eine in sich abgeschlossene Leistung ist.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(8) Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5. Gefahrübergang, Annahmevergzug:
(1) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten), ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung).
6. Zahlungsbedingungen:
(1) Rechnungen werden zum Tage der Lieferung oder Abnahme, im Fall eines vom Auftraggeber verursachten Annahmeverzuges der Lieferung zum Tag unserer Versandbereitschaft ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, falls nichts anderes vereinbart ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(2) Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Diskont und Einzugsspesen trägt der Auftraggeber. Die vorstehenden Zahlungsbedingungen gelten auch für Teilrechnungen.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 8 Abs. 4 dieser AGB unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort
erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt:
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag vor.
(2) Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) mit dem Kunden vor.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, dürfen wir
diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(5) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Antragsstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die uns gehörenden Waren hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(6) Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden und bleibt das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers bestehen, so erwerben wir das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den
anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche
wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(7) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 5 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens) und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns
8. Gewährleistung:
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger
Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(3) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Übliche Verschleiß und/oder Abnutzungserscheinungen (insbesondere an Nadeln, Kontaktteilen, Federn, Gas-Federn, Lager, Pneumatik-Zylinder, Ventilen, Steckermasken, Dichtungen, Gleitelementen), die weder auf Produktions-, noch auf Material- oder Konstruktionsfehlern beruhen, sondern Folge des Einsatzes
und/oder Gebrauchs der gelieferten Ware sind, stellen keinen Mangel dar.
(4) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises
zurückzubehalten. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(5) Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung zu tragen bzw. zu erstatten, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort der Nachlieferung verbracht wurde.
(6) Erweist sich das Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt, so trägt der Kunde die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(8) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der Ware (vgl. Ziffer 5). Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Schadenersatzansprüche:
(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Wir übernehmen keine Verwahrpflichten für zu einem Auftrag beigestellte Platinen und sonstige Materialien.
(4) Die Begrenzung nach Abs. 1 und 2 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
10. Gerichtsstand:
(1) Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, soweit es gesetzlich zulässig ist, ist Stuttgart.
(2) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.